Rechtliche Informationen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Die AGB von Hygieneservice Huntenburg als lesbare Onlinefassung und als unverändertes Originaldokument.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirmen Stallhygiene Huntenburg GmbH & Co KG , Stallhygiene Huntenburg GmbH und Hygieneservice Huntenburg GmbH – nachstehend Dienstleister genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, gelten unsere Lieferbedingungen im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn nach der Einbeziehung mit dem ersten Vertragsschluss nicht mehr gesondert auf sie Bezug genommen wird.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Soweit individuelle vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur ergänzend. Im Falle des Widerspruchs zwischen individuellen vertraglichen Vereinbarungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die individuell vertraglichen Vereinbarungen Vorrang. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen fort, auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme.
§ 2 Angebote
Angebote sind stets freibleibend, auch wenn dies nicht besonders vereinbart wird.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
Für jeden Vertragsabschluß gelten die in diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preise.
Die in Rechnung gestellten Beträge werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Im Falle der Begebung von Schecks und Wechsel, werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Die mit der Begebung verbundenen Spesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lieferort ausschließlich Verpackung. Porto, Fracht, sonstige Versandspesen, Versicherung, Zoll, sowie die Kosten etwaiger Rücksendung der Waren oder des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Auftraggebers. Maßgebend für die Berechnung ist die beim Verkäufer festgestellte Stückzahl.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Nach Ablauf der zehntägigen Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum tritt, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedürfte, Verzug im Sinne des BGB ein. Mit Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweilig gültigen Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines eventuellen weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Wir behalten uns das Recht vor, bei Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers, insbesondere bei nachhaltigen Pfändungen oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Eröffnung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahren oder bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von dem Vertrag zurückzutreten.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, der bis zur Begleichung aller unserer Forderungen bestehen bleibt. Grundsätzlich wird, auch wenn der Auftraggeber bei Zahlung eine bestimmte Forderung als tilgbar genannt hat, die Zahlung auf die älteste Schuld angerechnet.
§ 5 Lieferpflichten , -fristen und Annahmeverzug
Die Lieferungen erfolgen zu den vorgesehenen Verladezeiten. Schadensersatzansprüche wegen nicht termingerechter Leistung bestehen nur, wenn ein Termin ausdrücklich als Fixtermin schriftlich vereinbart worden ist, und wenn nach Eintritt des Verzuges eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und fruchtlos verstrichen ist.
Eine verspätete Lieferung/Leistung gibt dem Auftraggeber nur dann einen Ersatzanspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Der Umfang der Schadensersatzansprüche ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Vor der Tätigkeitsaufnahme sind unsere Mitarbeiter bei Bedarf in die räumlichen Gegebenheiten einzuweisen. Es obliegt dem Auftraggeber die Mitarbeiter auf nicht erkennbare, eventuelle Schadensrisiken bei Durchführung der vertraglichen Leistung hinzuweisen. Unterlässt der Auftraggeber den entsprechenden Hinweis, kann er wegen einer insoweit eingetretenen Beschädigung Schadensersatzansprüche nicht geltend machen.
Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, unseren Mitarbeitern ohne Berechnung Wasser und Strom für den Betrieb der einzusetzenden Maschinen in dem für die Durchführung der Leistung erforderlichen Umfang zu Verfügung zu stellen.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
Die von uns zu leistenden Arbeiten werden unter Berücksichtigung der geltenden berufsgenossenschaftlichen, ordnungsrechtlichen und fachlichen Vorschriften und Regeln erbracht.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Beendigung unserer Leistung diese umgehend zu besichtigen und auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Er hat diese Mängel dann so zu bezeichnen, daß eine Beseitigung der Mängel ohne weitere Nachforschungen umgehend möglich ist. Unterläßt er dies, gilt die erbrachte Leistung als mangelfrei genehmigt.
Eine Gewährleistung für tote Tier bei der Ausstallung übernehmen wir nicht. Für durch Wasser/Feuchtigkeit entstandene Schäden an elektrischen Anlagen wie z.B. Lüfter, Lampen, Kotbänder etc. übernehmen wir keine Haftung, bitte entfernen oder schützen Sie diese Anlagen vor Arbeitsbeginn.
Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Für Schäden am Reinigungsgut durch nicht offenkundige Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung sowie für sonstige Schäden an Rechtsgütern des Kunden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der eigenen Mitarbeiter.
Evtl. Schäden werden nur durch unsere Versicherung geregelt und bezahlt.
Gelieferte Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie andere giftige Substanzen sind vom Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der Information durch uns unter größter Sorgfalt zu verwahren und zu verwenden. Die Mittel sind für den alsbaldigen Verbrauch bestimmt.
§ 7 Gerichtsstand – Erfüllungsort – geltendes Recht
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Soweit rechtlich zulässig, wird für Streitigkeiten aus diesem Vertrag als Gerichtsstand ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers vereinbart,. wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Erfüllungsort ist der Ort, an dem die von uns zu erbringende Leistung erbracht wird.
§ 8 Schlussbestimmungen
Sofern eine der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Eine unwirksame Bedingung ist durch systematische Auslegung durch eine andere zu ersetzen. Gleiches gilt für die Ergänzung einer Regelungslücke.
Bippen 19. Mai 2010
